Kurzarbeit: Was kostet ein Mitarbeiter?

Kurzarbeit: Was kostet ein Mitarbeiter?

Schon immer musste ein Unternehmer in der Hotellerie/Gastronomie sehr gut rechnen können. Eine der Fragen, die uns in den vergangenen Monaten immer wieder gestellt wurde ist: "Welche Lohnkosten habe ich als Arbeitgeber für einen Mitarbeiter in Kurzarbeit zu tragen?" Wir haben es für Sie berechnet...


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Bereits vor der Corona-Krise hatten viele Betreiber von Hotel- und Restaurantbetrieben mit steigenden Betriebskosten, sinkendem Absatz und ungenügender Nachfrage zu kämpfen. 

Erschwerend kommen nun die Lohnkosten dazu, die dem Arbeitgeber während der Kurzarbeit für einen Mitarbeiter anfallen. Grundlage für die Berechnung ist, dass der Arbeitnehmende während der Kurzarbeit keine Arbeit verrichtet und mit der Lohnreduktion von 20% einverstanden ist. 

Als Beispiel nehmen wir eine Servicefachangestellte, die für den Mindest-Bruttolohn von CHF 4'550.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) mit üblichen Versicherungsleistungen angestellt ist. Daraus ergibt sich folgende Monatsberechnung:



Dem Arbeitgeber fallen demzufolge bei einem Bruttolohn von CHF 4'550.- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) pro Stunde Kurzarbeit Lohnkosten in Höhe von CHF 4.65 an. Dieser Betrag erhöht sich bei einem Austritt auf CHF 5.50 (Auszahlung inkl. Zuschlag der Ferien- und Feiertage). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber Lohnkosten von rund CHF 40.- pro Tag (8.5 Stunden), CHF 862.- pro Monat und CHF 10'350.- pro Jahr zu tragen hat. Bei einem Brutto-Monatslohn von CHF 5'000.- erhöhen sich die Beträge um 20%.

Um bei einer Wiedereröffnung umgehend handlungsfähig zu sein, halten viele Hoteliers und Gastronomen ihren minimalen Personalbestand derzeit seit Monaten aufrecht. Sie bezahlen die Differenz zwischen der Entschädigung der Arbeitslosenkasse und den effektiven Lohnkosten aus der eigenen Tasche. Dies kann mehrere Gründe haben: aus Loyalität zum Team, in der Hoffnung auf eine baldige Öffnung und vielleicht auch um einen Wettbewerbsvorteil durch ein bereits eingespieltes Team zu haben. 

Die Berechnung der beim Arbeitgeber anfallenden - unserer Meinung nach erheblichen - Lohnkosten zeigt deutlich auf, dass wohl nicht wenige Betriebe in der Hotellerie und Gastronomie trotz Kurzarbeitsentschädigung und allfälligen Mietzinsreduktionen auf eine klare und rasche Regelung und Auszahlung der Härtefallgelder angewiesen sind, um ihre Existenz sichern zu können.

Publiziert am 26.02.2021 von KATAG & Partners AG, Franziska Deschler

 

 

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